
Das Ziel der „CALL“ ist die Realisierung einer programmatischen und operativen Synthese, die alle an dem Projekt beteiligten Parteien schützt, die den gängigen Instanzen eine Stimme geben. Das bedeutet die Bedürfnisse der zu betreuenden Personen aufzunehmen, die der Familien und der Betreuer und zu versuchen, wenn möglich jedem von ihnen konkrete und angepasste Antworten zu geben. Dies bedeutet, im Rahmen der Möglichkeiten, den Familien ernst zu nehmende Pflegestandards und individuelle Eingriffe garantieren zu können, die sich in Schwierigkeiten befindende Person in das Zentrum des Interesses zu stellen für die Programmierung des Eingriffs, Mitarbeiter/innen mit regulären Verträgen, Weiterbildung, ein Gesamtbild der Rechte und Pflichten, auf Selbstverwirklichung und persönliche Befriedigung der eigenen Rolle ausgerichtet.
Jeder Teilhaber, Arbeiter, Mitarbeiter und Angestellter ist somit mitverantwortlich für das Erreichen dieser basischen Garantieziele und für den Schutz des Wohlbefindens der Gepflegten, ihrer Familien und der Mitarbeiter/innen selbst.
Das angestellte Personal wird darum angehalten auch das Erscheinungsbild der „CALL“ zu sichern, indem es auf persönlicher Ebene ein gutes Bespiel gibt und nicht loyales Benehmen gegenüber der Sozialgenossenschaft „CALL“ vermeidet.
Deshalb ist es auch verboten, bei Initiativen, die der „CALL“ hypothetisch Konkurrenz machen könnten mitzuarbeiten oder diese zu fördern. Jede externe Arbeitstätigkeit außerhalb (gleiche Art von Dienstleistung) der Dienste die der/die Mitarbeiter/in für die „CALL“ leistet muss dieser mitgeteilt werden, mittels der Koordinatoren, und muss von diesem bestätigt werden mit Hilfe des Verwaltungsrates.Jede Art von externen Kommunikationen- Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Stellungnahme bezüglich öffentlicher Themen oder Problemen, Pressemitteilungen, Intervievs, usw – wir vom CDA der „CALL“ durchgeführt, die ihrerseits von Mal zu Mal die eventuellen Anfragen der Mitarbeiter in Betracht ziehen wird.
Nur der Verwaltungsrat und die von ihm autorisierten Personen haben die Befugnis öffentlich im Namen der Sozialgenossenschaft zu sprechenDie Qualitätsstandards der von der „CALL“ durchgeführten Leistungen sieht das Angebot einer kompletten und kontinuierlichen Hauspflege vor, wenn nötig 7 Tage auf 7 und 24 Stunden am Tag. Die Mitarbeiter sind darüber informiert- im Allgemeinen- und wissen auch das die Betreuung dem Bedarf angepasst wird in Basis auf Tragbarkeit von Seiten des Personals, welches zustimmen kann, unter Beachtung des CCNL (soziale Kooperation) im Moment der Anstellung.
Wo möglich versucht die Sozialgenossenschaft über die Koordinatoren eine Arbeitswoche von 5 Arbeitstagen zu bieten- sie kommt den Bedürfnissen der Mitarbeiter entgegen welchen hierfür die nötige Flexibilität bezüglich der Aufteilung der Feiertags-, Vorfeiertags-, oder Nachtdiensten abverlangt wird, natürlich mit Gleichheitsprinzip.
Die vorgesehene ökonomische Anerkennung für Turnusse und Anwesenheit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist im Sinne der Basisvorgaben des CCNL geregelt. Die Bezahlung in diesem Bereich jährlich aktualisiert, immer nach dem betreffenden Tarifvertrag.Die Tabelle mit der monatliche Turnusorganisation ist ab dem 1.des betreffenden Monats im Firmensitz der „CALL“ im Rennweg 147 in Meran ausgestellt und kann eingesehen werden. Vor dem Ende jedes Monats wird der Turnusvorschlag, den jeder Mitarbeiter einsehen kann, im Firmensitz ausgestellt.
Eventuelle Turnusveränderungen werden dem Mitarbeiter in Echtzeit über SMS, Mail oder Telefonat mitgeteilt und müssen umgehend bestätigt werden.Die Koordinatoren sind verantwortlich für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen mit den Kunden.Die Mitarbeiter müssen den Anweisungen des Koordinatoren in jedem Arbeitsbereich und der Betreuung Folge leisten und sich mit ihnen unverzüglich konfrontieren falls sich die Betreuungssituation verändert. Ebenfalls sind die Familien der zu betreuenden Personen- über die Koordinatoren- verpflichtet jede Anfrage, Problem oder Veränderungsbedarf bezüglich Uhrzeit, Betreuungsart usw unverzüglich mitzuteilen.Der Mitarbeiter muss den Betreuten unverzüglich und direkt über eventuelles Fehlen bei der Arbeit informieren falls die Sozialgenossenschaft nicht sofort erreichbar ist um dies zu übernehmen /plötzliche Krankheit oder andere Vorfälle).(Telefonnummern: 347 5687945 und 339 4958270 von Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Erreichbarkeit am Handy an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 11.00 und von 17.00 bis 19.00).
Um angestellt zu werden muss der/die Arbeiter/in die vom Gesetz und Vertrag vorgesehenen Dokumente vorlegen.
Des Weiteren ist er/sie verpflichtet alle erwünschten Allgemeininformationen und bezüglich der Zusammenstellung seiner Familie für die korrekte Erfüllung von Arbeits-, Steuer-, und Abfindungsverpflichtungen.
Jede Veränderung muss dem Arbeitgeber in geschriebener Form mitgeteilt werden.
Besonders folgende Informationen müssen unverzüglich mitgeteilt werden:Wie vom CCNL vorgesehen, in den von den zwischen Arbeitnehmer und Sozialgenossenschaft (als Zentrale der Arbeitswege der Hauspflege) vereinbarten Arbeitszeiten sind auch Bewegungen von einem Dienstort zum anderen vorgesehen.
Innerhalb der normalen täglichen Arbeitszeit werden folgende Bewegungen angerechnet: von der 1 Assistenz von Anfang bis Ende am Morgen und alle nötigen Bewegungen der 1 Assistenz von Anfang bis Ende des Nachmittags.
Wie für jeden Arbeiter wird auch hier die nötige Zeit um den Arbeitsort zu erreichen nicht als Arbeitszeit berechnet (in diesem Fall, die 1Assistenz am Morgen und/oder am Nachmittag) im Bezug auf das Ende der geplanten Interventionen am Morgen/Nachmittag.
Das Stempeln des „Badge“, das jeder betreuten Person anvertraut wird, übernimmt der/die Arbeiter/in im Moment der Ankunft im Haus des Betreuten und beim Verlassen des Hauses des Betreuten.Die Aufgaben jedes Arbeiters müssen innerhalb der normalen Arbeitszeit, vom CCNL festgelegt, erledigt werden.
Eventuelle Überstunden können von Seiten der Sozialgenossenschaft im Bedarfsfall verlangt werden und werden mit den Koordinatoren abgesprochen. Art und Bezahlung der Überstunden werden wie vom entsprechenden CCNL vorgesehen angewandtDas vom Hausarzt oder von der Ersten Hilfe ausgestellte Krankheitszertifikat muss an INPS (Freiheitsstrasse Nr.1 – 39012 Meran (BZ) und an die Sozialgenossenschaft übermittelt werden, mit eingeschriebener Post oder persönlich innerhalb von 48 Stunden seit Anfang der Abwesenheit von der Arbeit.
Das Zertifikat wird ohne Bedingungen ausgehändigt, ansonsten verliert der Arbeiter das Recht auf Bezahlung für die Zeit von Anfang bis Zertifikatsaushändigung. Diese Sanktion wird nicht angewandt falls der Arbeiter nachweisbar nicht in der Lage war die verlangten Bedingungen einzuhalten.
Für jede Abwesenheit, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt, muss der Sozialgenossenschaft das Krankheitszertifikat vorgelegt werden.Der Arbeiter ist dazu verpflichtet die Sozialgenossenschaft über jeden Unfall, wenn auch nur leicht, über Mitteilung an die Koordinatoren zu informieren.
Die Sozialgenossenschaft ist dazu verpflichtet den dem Arbeiter widerfahrenen Unfall, im Falle einer Prognose von mehr als drei Tagen, innerhalb von 48 Stunden der INAIL zu melden. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat Sanktionen zur Folge.








